Vergleich zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Die Frage, ob man sich privat oder gesetzlich krankenversichern möchte, hängt maßgeblich vom Jahreseinkommen der zu versicherten Person ab.

Gesetzliche Krankenkasse

Private Krankenkasse

kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne bzw. nur mit geringem Einkommen

ab Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (ändert sich jedes Jahr); jedes Familienmitglied muss extra versichert werden,

Beiträge abhängig vom Bruttoeinkommen (Solidaritätsprinzip) bis zur Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge sind abhängig vom Tarif, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand (Äquivalenzprinzip)
Arbeitgeberzuschuss für Angestellte

Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse

freie Arztwahl

eingeschränkte Wahl des Krankenhauses (Einweisung in eines der nächstgelegenen Krankenhäuser)

freie Krankenhauswahl; Unterbringung in Einzelzimmer und Chefarztbehandlung (je nach Tarif)

Krankenschutz im Inland und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen; Keine Übernahme der Rücktransportkosten nach Krankenbehandlung im Ausland

Unbegrenzter europaweiter Krankenschutz; und je nach Gesellschaft weltweiter Krankenschutz meist mit zeitl. Begrenzung

Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel nur auf Rezept der Vertragsärzte (außer zuzahlungsfreie Medikamente)

Volle Erstattung aller notwendigen Medikamente auf Rezept der Ärzte

Für Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik usw. muss der Patient oft zuzahlen

Volle Erstattung aller notwendigen Heilbehandlungen

Beitragsfreiheit während dem Mutterschafts- und Erziehungsurlaub

keine Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub

Gesetzlich festgelegter Versicherungsschutz; Gestaltung bedingt möglich durch Wahltarife bei den einzelnen Krankenkassen

Individuelle Gestaltung: gewünschte Leistungen werden vertraglich festgelegt, z.B. Zahnersatz, Heilpraktiker, Einzelzimmer, Chefarztbehandlung; seit Gesundheitsfonds: Basistarif

keine Kostenübernahme bei Heilpraktikerbesuchen

bei tariflicher Vereinbarung ist die Kostenübernahme für die Behandlung bei einem Heilpraktiker möglich

Abrechnung erfolgt nach dem Sachleistungsprinzip; Sie müssen nicht in Vorleistung treten; die Krankenkassen rechnen mit den Arztpraxen, Krankenhäuser etc. untereinander ab

Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip; Privatpatienten wird eine Rechnung ausgestellt, erst dann erfolgt die Erstattung

keine Gesundheitsprüfung

Risikozuschläge oder Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen; für Basistarife gelten weder Risikozuschläge, noch Leistungsausschlüsse - der Patient darf nicht abgelehnt werden; es gilt Versicherungspflicht

Zahnersatz wird nur noch als Pauschale geleistet

je nach Tarif sind 60 bis 90 Prozent der Zahnersatzkosten versicherbar; auch hochwertige Materialien, z.B. Gold, Keramik

Beitragsrückerstattung nach Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist je nach Krankenkasse möglich

Beitragsrückerstattung nach Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist möglich

Durch einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt sind je nach Krankenkasse Beitragssenkungen möglich

Durch vertraglich vereinbarten Selbstbehalt Beitragssenkungen möglich